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8 Gründe den Rundfunkbeitrag nicht zu zahlen

Gegen die öffentlich-rechtliche Rundfunkmafia

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Bildausschnitt via Flickr/DieselDemon (CC BY 2.0)
Bildausschnitt via Flickr/DieselDemon (CC BY 2.0)

Eins vorweg: Ich bin kein Jurist. Die hier genannten Gründe für das Nichtzahlen des Rundfunkbeitrags sind als Vorschläge und auch nur als solche zu verstehen. Bei juristischen Wehleiden sind Anwälte oder gegebenenfalls Ärzte und Apotheker aufzusuchen. Sollten Sie den Blog bis hierhin nun noch immer nicht verlassen haben, möchte ich ebenfalls darauf hinweisen, dass die hier genannte Vorgehensweise zur Vermeidung des Rundfunkbeitrags sehr wohl als eine Form des Widerstands (Art. 20 (4) GG) verstanden werden kann. Wenn Widerstand nicht so sehr zu Ihrem Style passt und Sie sich in Ihrer Gesellschaftsfessel sehr wohl fühlen, sollten Sie hier ebenfalls aufhören weiterzulesen. Immerhin könnte beim Entfesseln so einiges schief laufen. Ist Ihre Angst jetzt so groß geworden ist, dass Sie nicht mehr weiterlesen möchten? Dann schauen Sie sich vor dem Verlassen des Blogs bitte noch dieses Katzenvideo an.

Es ist wirklich sehr süß und stellt Ihre Gedanken schnell und effizient wieder auf die Gesellschaftsnorm ein. Für alle anderen gilt: Katzenvideo gucken UND weiterlesen! Die Katzen sind wirklich sehr sehr süß.

Wöchentliches Gezappel im ZDF-Fernsehgarten

Stört es Sie, dass Blinde, Gehörlose und Hörgeschädigte den Rundfunkbeitrag auch zahlen müssen? Stört Sie die massenhafte Datensammlung des Beitragsservice? Oder stört Sie einfach nur das wöchentliche Gezappel im ZDF-Fernsehgarten? Diese Teleshop anmutenden Sätze haben einen durchaus ernsten Hintergrund, denn Gründe den Rundfunkbeitrag nicht zu zahlen gibt es viele. Allerdings gilt zum Beispiel Blindheit nicht wirklich als Grund, wenn die auditiven Organkomponenten noch ihren Dienst verrichten. Und wenn die nicht mehr funktionieren, dann lassen die Rundfunkanstalten vermutlich ihre Nachrichten ganz einfach erspüren. Vielleicht arbeiten die Anstalten ja bereits an einer neuen Generation von Nachrichtensprecher: Die News-Masseusen. Nun ja, wenn alle Sinne nicht mehr funktionieren, ist man aller Wahrscheinlichkeit nach tot. Zahlen muss man dann nicht mehr. Obwohl: Wenn es um Gebühreneintreibung ging, waren die Rundfunkanstalten im Gegensatz zum Programm schon immer sehr kreativ gewesen. Wir dürfen also gespannt sein!

Die Gründe

Dieses dramaturgische Vorspiel hat nun sein Ende. Versprochen. Hier kommen nun die Gründe, warum Sie “Ihren” Rundfunkbeitrag nicht zahlen müssen:

  1. “Beitragsschuldner” ist die natürliche Person “Max Mustermann” (§ 1 BGB), nicht der Mensch “Max”. Der Beitragsservice wird Sie daher auch nie als Menschen adressieren, sondern immer nur als Herrn Max Mustermann. Der Mensch hat keinerlei Verpflichtungen gegenüber dem Beitragsservice zu erfüllen. Im Übrigen dürfen Menschen gemäß dem Art. 20 AEM nicht gezwungen werden, einer (politischen) Vereinigung anzugehören. Eine solche stellen die Rundfunkanstalten aber dar. So werden die Intendanten, also die Programmgestalter einer Anstalt, von einem politischen Gremium gewählt. Politisches Geklüngel gab es schon bei einer Intendantenwahl im Jahr 2002 und 2011. Einen übermäßig großen staatlichen Einfluss hat in seinem Urteil auch jüngst das Bundesverfassungsgericht festgestellt (1 BvF 1/11; 1 BvF 4/11). Sie fordern allerdings nur eine Begrenzung der staatlichen Kontrolle. Politisch unabhängig wird der öffentlich rechtliche Rundfunk deshalb nie sein können.
  2. Die bloße Zahlungsaufforderung des Beitragsservice stellt keinen Verwaltungsakt dar. Zu diesem Urteil kam auch das Landgericht Tübingen (5 T 81/14). Zudem führt ein Beitragsbescheid ohne Rechtsbehelfsbelehrung zu keinen finanziellen Verpflichtungen.
  3. Der Inhaber der Wohnung wird nur vermutet (§ 2 Satz 2 15. RÄStV). Einen Beweis über eine eventuell bestehende Inhaberschaft der Wohnung gibt es also gar nicht. Der Beitragsservice weiß außerdem nicht, ob Sie nicht auf Grund von Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) oder entsprechenden Rechtsvorschriften Vorrechte genießen, die Sie von Ihrer Beitragsschuld befreien. In beiden Fällen kann man Sie nicht zur Auskunft verpflichten.
  4. Der Begriff “Wohnung” ist im § 3 15. RÄStV nicht definiert. Meiner Beobachtung zufolge lebt die hiesige Bevölkerung in menschlichen Gemeinschaftsbünden. Sie ist daher beitragsbefreit.
  5. Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung mit der Umsatzsteueridentifikationsnummer DE 122790216. Damit handelt es sich bei dieser Gemeinschaftseinrichtung nicht um eine juristische Person. Nach § 27a UStG können allerdings nur juristischen Personen und Unternehmen eine Umsatzsteueridentifikationsnummer erteilt werden. Wir haben es hier also auch (!) mit einem Unternehmen zu tun. Und Angebote von Unternehmen können abgelehnt werden. Ein Blick auf www.upik.de lässt zumindest erkennen, dass dem Unternehmen “ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice” die  D&B D-U-N-S® Nummer 344474861 zugeteilt wurde. Diese Ansicht wird also nochmals bestätigt. Zur Information: Eine  D&B D-U-N-S® Nummer ist ein Zahlenschlüssel, mit dem Unternehmen weltweit eindeutig identifiziert werden.
  6. Ein Blick auf upik.de lässt erkennen, dass Länderparlamente und Rundfunkanstalten unter anderem auch unternehmerisch handeln. Da diese den Rundfunkstaatsvertrag abgeschlossen haben, liegt bei der Betrachtungsweise allerdings ein Verstoß gegen das Grundrecht der Vertragsfreiheit bzw. freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG) vor. Außerdem sind einseitige Rechtsgeschäfte und Verträge zu ungunsten Dritter unzulässig (§§ 180 und 328 BGB). Darüber hinaus existiert kein unterschriebener Vertrag gemäß § 126 BGB. Der Staatsvertrag ist also ungültig. Ein Vertrag zwischen “Beitragsschuldner” und Beitragsservice muss erst geschlossen werden. Da der Beitragsservice mit seinen anonymisierten Briefen regelmäßig die Schriftform (§§ 126 oder 126a BGB) nicht wahrt, gibt es keinen gültigen Vertrag, der zur Zahlung verpflichtet.
  7. Gemäß § 10 Abs. 7 RÄStV sind für die Abbuchungen von Beiträgen die jeweiligen Rundfunkanstalten zuständig. Der Beitragsservice handelt allerdings ungültigerweise als eigenständige verantwortliche Stelle.
  8. Der Beitragsservice kann eine Schuld faktisch nicht nachweisen. Er bereitet zwar hübsche Berichte mit bunten Grafiken auf, allerdings werden Gehälter immer noch nicht auf transparente Art und Weise veröffentlicht. Damit arbeiten (nach meiner Auffassung) alle Mitarbeiter dort nur auf unbezahlter und ehrenamtlicher Basis. Demnach finanzieren sich Kostenstellen (nach meiner Auffassung) ausschließlich durch Werbeeinnahmen.

Und nu’? Das Rechtsgeschäft auf Grund eines Irrtums anfechten (§ 119 BGB), die Lastschrift zurückziehen und nicht mehr zahlen. Ich für meinen Teil habe zu keinem Zeitpunkt Geld an die GEZ oder den Beitragsservice gezahlt. Die Konsequenz: Drohbriefe. Und wie groß meine Angst vor denen ist, dürfte nach einem Beitrag wie diesem auch klar sein.