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Landgericht Tübingen: Landesrundfunkanstalt ist keine Behörde!

Rundfunkbeitrag bröckelt immer mehr

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Landgericht Tübingen

In einem atemberaubenden Beschluss hat ein bundesrepublikanisches Gericht erstmals zugegeben, dass eine Landesrundfunkanstalt keine Behörde sei. Es ging im Speziellen um den Südwestrundfunk (SWR). Das Landgericht Tübingen hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich beim SWR um keine Behörde handelt. Amtshilfe muss daher von anderen Behörden versagt werden. Dieser Beschluss wurde nochmals bestätigt.

Seit 2014 habe ich immer wieder darauf hingewiesen, dass Landesrundfunkanstalten keine Behörden sondern Unternehmen sind. Diese vollkommen verrückte Tatsachenfeststellung brachte mir natürlich den Titel “Verschwörungstheoretiker” ein, der heutzutage mit Wahrheit gleichzusetzen ist. Ich trage diesen Titel daher mit gewissem stolz, vor allem, weil das Landgericht Tübingen diese Ansicht, wenn auch mit anderer Begründung, bestätigt hat:

“So ergibt sich auch aus § 9 a RStV – gleichlautend mit § 6 LMedienG für private Sender – dass die Rundfunkanstalt gerade keine Behörde ist, sondern – danebenstehend – eigene Rechte gegen die Behörden geltend machen kann. Wäre sie Behörde, würde es sich nicht um gegen Behörden gerichtete Informationsansprüche handeln, sondern um Amtshilfe. Auch aus § 49 RStV ergibt sich, dass die Rundfunkanstalt keine Behörde ist, nachdem sie hier als denkbarer Täter von Ordnungswidrigkeiten angesprochen wird.”

Diese Ansicht wurde am 09.12.2016 nochmal durch das Landgericht Tübingen bestätigt:

“Das Ruhen bleibt angeordnet; die Gründe der Entscheidung des LG Tübingen vom 16.9.2016 – 5 T 232/16 – werden auch durch das Urteil des VGH Mannheim vom 4.11.2016 – 2S 548/16 – nicht entkräftet. Im Einzelnen:
Bisher galt der Grundsatz, dass eine Behörde Verwaltungsakte erlässt, d.h. die Behördeneigenschaft der Ausgangspunkt ist. Nunmehr wird umgekehrt ausgeführt: „Da der Beklagte bei dem Erlass der Festsetzungsbescheide wie ausgeführt … sich … der Handlungsform des Verwaltungsakts bedient hat, ist auch eine „Verwaltungstätigkeit einer Behörde“ i.H.v. § 1 Abs. 1 LVwVfG anzunehmen. Die Umkehr der Schlussfolgerung überzeugt nicht.”

Oder um es mit einem anderem Beispiel verständlicher zu machen: Die Schwangerschaft sollte nicht mehr durch einen ordentlichen Test bewiesen werden, stattdessen sollte nunmehr der Bauchumfang Rückschlüsse auf eine mögliche Schwangerschaft geben. Ein völlig absurde Ansicht, welche zu Recht abgewiesen wurde.

Das grünversiffte Baden-Württemberg darf sich glücklich schätzen, solche Richter sein eigen nennen zu können. Und der Rest der bundesrepublikanischen Richter kann sich eine Scheibe von denen abschneiden.