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Rundfunkbeitrag: BGH-Beschluss (I ZB 64/14) ungültig

Unterschriften der Richter fehlen

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Bundesgerichtshof hält Unterschriften nicht für notwendig
Bundesgerichtshof hält Unterschriften nicht für notwendig

Die Kontoeröffnung, der Handyvertrag oder die Einkommensteuererklärung benötigen alle ein wichtiges Element, damit sie erfolgreich gelingen: Eine Unterschrift. Es gibt jedoch Menschen in diesem Land, die unterschreiben nur dann, wenn sie es wirklich müssen. Ein Bescheid, ein Beschluss und ein Gerichtsurteil müssen zwar unterschrieben werden, nicht jedoch, wenn es nach den Beamten geht, die diese veranlassen.

Volle persönliche Haftung

Erinnern Sie sich noch an das Loveparade-Unglück? Es starben damals 21 Menschen. Der verantwortliche ehemalige Oberbürgermeister Adolf Sauerland wurde jedoch nicht zur Rechenschaft gezogen. Man konnte ihm schlichtweg nichts nachweisen. Sauerlands Unterschrift fehlte. “Seine Untergebenen haben die entscheidenden Aktenstücke unterschrieben.

Unterschriften sind notwendig

Genau darum geht es. Die Beamten wissen um die persönliche Haftung. Sie wissen wann sie unterschreiben können und wann lieber doch nicht. Der BGH-Beschluss (I ZB 64/14), auf den sich im Übrigen sämtliche Ämter berufen, soll scheinbar die Zahlungsverpflichtung der sogenannten Rundfunkbeitragsschuldner nachweisen. Neben den sowieso schon festgestellten rechtswidrigen Vorgängen gibt es noch ein klitzekleines Problemchen mit dem Beschluss vom Bundesgerichtshof: Es fehlen die Unterschriften! Unterschriften sind aber notwendig. Und wissen Sie wer das sagt? Der Bundesgerichtshof. Hier ein Auszug aus dem Urteil III ZR 105/84:

“Geändert hat der Richter diese Entscheidung nicht, als er von ihrer Ergänzung erfuhr. Er hat den Gesamttext unter Einschluß der handschriftlichen Ergänzungen des Rechtspflegers nicht erneut unterzeichnet. Dies ist jedoch Voraussetzung für die Wirksamkeit nicht förmlich verkündeter, schriftlich abgefaßter richterlicher Beschlüsse (Hartmann aaO, ZPO 43. Aufl. § 329 Anm. 1 Ac; Zöller/Vollkommer, ZPO 14. Aufl. § 329 Rn. 36). Die Unterschrift unter dem Text verbürgt die Herkunft des Beschlusses und trägt so zur gebotenen Sicherheit und Klarheit im Rechtsverkehr bei. Die Bedeutung der Unterschrift zeigt sich auch in anderen Bereichen richterlicher Tätigkeit. So muß die Ausfertigung eines Urteils erkennen lassen, daß das Original die Unterschrift der Richter trägt (Zöller/Stephan, a.a.O. § 170 Rn. 4). Mit der Unterschrift bringt der Unterzeichnende seine Verantwortlichkeit für den durch sie gedeckten Text zum Ausdruck, wovon auch der private und geschäftliche Verkehr üblicherweise ausgeht.”

Es reicht auch nicht zu sagen “Ja, aber der Beschluss ist auf den Seiten des Bundesgerichtshofs herunterzuladen”. Diese Sichtweise ist nicht mit dem Gebot der Rechtssicherheit vereinbar:

“Mit den an die Klarheit und Sicherheit des Rechtsverkehrs zu stellenden Anforderungen ist es hingegen nicht vereinbar, die Wirksamkeit eines nicht vom Richter unterzeichneten Beschlusses allein danach zu beurteilen, ob der Richter ihn durch ein irgendwie geartetes schlüssiges Verhalten gebilligt hat. Wenngleich im Rechtsverkehr schlüssiges Verhalten rechtlich bedeutsam werden kann, ist es doch geboten, die Wirksamkeit richterlicher Entscheidungen wegen ihrer Bedeutung und Tragweite nach zweifelsfreien Maßstäben festzulegen.”

BGH-Beschluss I ZB 64/14

Kein Richter, der noch bei Verstand ist, würde einen Beschluss, der einen rechtswidrigen Zwangsbeitrag legitimieren soll, jemals vollständig unterschreiben. Kein Richter kann so blöd sein. Ich habe deshalb schon im Oktober 2014 versucht, an den originalen richterlichen Beschluss zu kommen. Ich wusste, dass es diesen nicht geben kann und rechnete mit Widerstand. Ich sollte Recht behalten. Der Herr Sachbearbeiter ging nämlich sofort auf Verteidigungsmodus und fauchte mich an: “WAS SOLL DAS?! ICH WEIß JA NICHT AUS WELCHER POLITISCHEN RICHTUNG SIE KOMMEN…”. Der Pöbel soll wohl keine Fragen stellen. Ich habe aber nachgehackt und ein Antwort erhalten:

“Eine andere Form der Abschrift dieses Beschlusses steht nicht zur Verfügung”

Ich gehe jetzt davon aus, dass der BGH-Beschluss I ZB 64/14 nicht unterschrieben wurde. Es handelt sich um einen nicht verbindlichen Beschlussentwurf. Diese Ansicht werde sich so lange vertreten, bis mir jemand das Gegenteil beweist.