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Corona-Lüge – Es gibt keine Maskenpflicht!

Corona-Verordnungen im Detail

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Wir werden seit Monaten und Wochen gezwungen eine sogenannte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, im Volksmund auch Maske oder Gesichtswindel genannt. Viele der Befürworter verweisen auf die gesetzliche Verpflichtung eine solche zu tragen. So etwas wie eine Maskenpflicht gibt es nicht!

Ich habe erklärt, warum der vorgeschriebene Einsatz von Masken auf Straßen und in öffentlichen Räumen gesundheitsgefährdend ist. Sämtliche Verordnungen weisen daraufhin, dass Masken bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht getragen werden müssen. Die Verordnungen beißen sich also dummerweise in den eigenen Schwanz. Eine Attest-Vorzeigepflicht gibt es nicht, denn gemäß Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten grundsätzlich untersagt. Absatz 2 Buchstabe i DSGVO macht eine Verarbeitung bei schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren zwar zulässig, wie wir wissen, gibt es keine Pandemie im eigentlichen Sinn. Die Sterbefälle bestätigen diese Tatsache. Die Datenschutz-Grundverordnung untersagt also das Vorzeigen einer ärztlichen Bescheinigung. Zumal sich hier sowieso die Frage stellt, wie einer wildfremden Person überhaupt etwas vorgezeigt werden muss, wenn es so etwas wie eine ärztliche Schweigepflicht gibt.

Ein großes Lob geht an Sachsen: Als einziges Bundesland wird hier keine Maskenpflicht vorgeschrieben.

Baden-Württemberg (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 CoronaVO)

“Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht für Personen, denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.”

Bayern (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BayIfSMV)

“Soweit in dieser Verordnung die Verpflichtung vorgesehen ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (Maskenpflicht), gilt: Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit.”

Berlin (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung)

“Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können.”

Brandenburg (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 SARS-CoV-2-UmgV)

“Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.”

Bremen (§ 3 Abs. 3 Nr. 3 Coronaverordnung)

“Absatz 1 gilt nicht für Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.”

Hamburg (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO)

“Für die Maskenpflicht gilt: Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Tragepflicht befreit.”

Hessen (§ 1 Abs. 6 Satz 2 Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung)

“Satz 1 gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können.”

Mecklenburg-Vorpommern (Corona-Lockerungs-LVO MV)

Mecklenburg-Vorpommern ist das einzige Bundesland, welches für verschiedene öffentliche Räume verschiedene Regeln kreiert. Hier steht regelmäßig der Satz: “Für die Beschäftigten und Kundinnen und Kunden besteht die Pflicht, eine Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen, wobei Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund- Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können, ausgenommen sind.”
Eine Pflicht die ärztliche Bescheinigung vorzuzeigen, besteht laut Verordnung nicht und widerspräche auch der Datenschutz-Grundverordnung. Man muss also nur eine haben. (Zwinker Zwinker)

Niedersachen ( § 2 Abs. 3 Niedersächsische Corona-Verordnung)

“Personen, für die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung, zum Beispiel einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist und die dies glaubhaft machen können, und Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 ausgenommen.”

Nordrhein-Westfalen (§ 2 Abs. 3 CoronaSchVO)

“Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können.”

Rheinland-Pfalz (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 CoBeLVO)

“Das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht gelten nicht für Personen, denen dies wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.”

Auch hier wieder der Hinweis: Die Datenschutz-Grundverordnung untersagt die Weitergabe von Gesundheitsdaten.

Saarland (§ 2 Abs. 1 Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie)

“Im öffentlichen Raum sollte insbesondere bei Kontakt mit vulnerablen Personen eine Mund-Nasen-­Bedeckung getragen werden, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen.”

Sachsen (§ 1 Abs. 2 SächsCoronaSchVO)

“Es wird dringend empfohlen, bei Kontakten im öffentlichen Raum, insbesondere mit Risikopersonen, eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren.”

Sachsen-Anhalt (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 SARS-CoV-2-EindV)

“Soweit nach dieser Verordnung eine Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-NasenBedeckung vorgeschrieben ist, gilt dies nicht für folgende Personen: Personen, denen die Verwendung einer Mund-NasenBedeckung wegen einerBehinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise (z. B. durch plausible mündliche Erklärung, Schwerbehindertenausweis, ärztliche Bescheinigung) glaubhaft zu machen.”

Schleswig-Holstein (2 § Abs. 5 Satz 2 Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2)

“Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können.”

Thüringen (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO)

“Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für folgende Personen: Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.”