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Gesetzliche Unfallversicherung: Schulen und Arbeitgeber haften für das Masketragen

Masken nicht länger als 2 Stunden tragen

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Bereits im Juli 2020 habe ich berichtet, wie lange Masken maximal zu tragen sind. Zwei Stunden. Den Wert habe ich mir nicht ausgedacht, er stammt von der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene e.V.. Wir sind schon fast im Winter, das Masketragen auf Straßen gehört zum Gesellschaftsbild. Obwohl es dafür bis heute keinerlei wissenschaftliche Begründung gibt. Im November rappelt sich schließlich auch glücklicherweise das Bürokratiemonster Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) auf und findet genau das, was ich und vermutlich viele andere ohne weiteres im Internet finden können und formuliert am 10. November 2020 folgende Pressemitteilung

“Darin empfiehlt sie für MNB bei mittelschwerer körperlicher Arbeit eine Tragedauer von zwei Stunden mit einer anschließenden Erholungszeit von 30 Minuten. Während der Erholungszeit geht es darum, die MNB abzulegen; eine Arbeitspause ist damit nicht gemeint. Bei leichter Arbeit ist auch eine Verlängerung der Tragedauer auf 3 Stunden möglich. In der betrieblichen Praxis ist es außerdem oft möglich, situationsbedingt für kurze Zeit die MNB abzunehmen, wenn der Mindestabstand von 1,50 Meter zu anderen Personen gewährleistet werden kann. In diesen Fällen sollte in der Regel bereits eine ausreichende Erholung möglich sein.”

DGUV, Fakten zu Mund-Nase-Bedeckungen, Pressemitteilung, November 2020

In staatsdienstlichen Kreisen ist das natürlich eine bahnbrechende Erkenntnis.

Was die DGUV vergisst: Masken durchfeuchten. Deshalb schreibt die Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene e.V. vor, diese sofort zu wechseln, sobald die Durchfeuchtung eintritt.

Die DGUV gibt zwar vor, dass es sich hierbei nur um “Orientierungswerte” handele, sie macht aber unmissverständlich deutlich, dass eine Maske gerade bei körperlich schwerer Arbeit nicht ohne Weiteres acht Stunden lang getragen werden kann. Das gilt genauso bei Schülern. Hier kann zusätzlich das Umweltbundesamt hinzugezogen werden. Das hat den Einsatz von Masken in Schulen indirekt als “hygienische inakzeptabel” bezeichnet.

Natürlich ergeben sich daraus Haftungsansprüche, wenn es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommen sollte. Gerade dann, wenn öffentliche Stellen Stück für Stück das zugeben, was in Wissenschaftskreisen schon lange bekannt ist.